TECNARO - The Biopolymer Company

Allgmeine Verkaufsbedingungen der TECNARO GmbH

I. GELTUNGSBEREICH

  1. Diese Verkaufsbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen TECNARO und dem Besteller, auch wenn sie bei späteren Verträgen nicht erwähnt werden.
  2. Entgegenstehende, zusätzliche oder von diesen Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, TECNARO hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn TECNARO eine Lieferung an den Besteller in Kenntnis seiner entgegenstehenden oder abweichenden Bedingungen vorbehaltlos ausführt.
  3. Zusätzliche oder abweichende Vereinbarungen zu diesen Verkaufsbedingungen, die zwischen TECNARO und dem Besteller zur Ausführung eines Vertrages getroffen werden, sind in dem Vertrag schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.
  4. Rechte, die TECNARO nach den gesetzlichen Vorschriften über diese Verkaufsbedingungen hinaus zustehen, bleiben unberührt.

II. VERTRAGSSCHLUSS UND VERTRAGSÄNDERUNGEN

  1. Angebote und Preislisten sind freibleibend und unverbindlich.
  2. Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts-, Maß-, Leistungs- und Verbrauchsangaben sowie sonstige Beschreibungen der Ware aus den zu dem Angebot gehörenden Unterlagen sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Sie stellen keine Vereinbarung oder Garantie einer entsprechenden Beschaffenheit der Ware dar.
  3. TECNARO behält sich an sämtlichen Angebotsunterlagen alle Eigentums- und Urheberrechte vor. Solche Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
  4. Eine Bestellung wird erst verbindlich, wenn sie von TECNARO durch eine schriftliche Auftragsbestätigung bestätigt wurde. Eine mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellte Auftragsbestätigung, bei der Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen, gilt als schriftlich. Das Schweigen von TECNARO auf Angebote, Bestellungen, Aufforderungen oder sonstige Erklärungen des Bestellers gilt nur als Zustimmung, sofern dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Soweit die Auftragsbestätigung offensichtliche Irrtümer, Schreib- oder Rechenfehler enthält, ist sie für TECNARO nicht verbindlich.

III. UMFANG DER LIEFERUNG

  1. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung von TECNARO maßgebend. Änderungen des Lieferumfangs bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung von TECNARO. Änderungen in Zusammensetzung, Form und Farbe der Ware bleiben vorbehalten, soweit die Änderungen nicht erheblich und für den Besteller zumutbar sind.
  2. Teillieferungen sind zulässig.

IV. BERATUNGSLEISTUNG

  1. Soweit TECNARO Beratungsleistungen erbringt, geschieht dies nach bestem Wissen. Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung der Ware befreien den Besteller nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen, insbesondere im Hinblick auf die Eignung der gelieferten Waren für die vom Besteller beabsichtigten Verfahren und Zwecke. Für Anwendung, Verwendung, Verarbeitung oder sonstigen Gebrauch dieser Informationen oder Produkte sowie für die sich daraus ergebenden Folgen übernimmt TECNARO keine Haftung. Der Käufer übernimmt die volle Verantwortung für Anwendung, Verwendung und Verarbeitung der Produkte und Gebrauch der Informationen sowie für alle Folgen daraus. TECNARO übernimmt keine Haftung für irgendwelche Verletzungen von im Besitz oder unter Verwaltung Dritter befindlichen Patent-, Urheber- oder sonstigen Rechten durch Anwendung, Verwendung und Verarbeitung der Produkte und Gebrauch der Informationen durch den Käufer.

V. LIEFERZEIT

  1. Die Vereinbarung von Lieferfristen und -terminen bedarf der Schriftform. Lieferfristen und -termine sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
  2. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung durch TECNARO, jedoch nicht vor der vollständigen Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben, der Abklärung aller technischen Fragen sowie dem Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der übrigen Verpflichtungen des Bestellers voraus.
  3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Ware bis zu ihrem Ablauf das Werk verlassen oder TECNARO die Versandbereitschaft mitgeteilt hat. Die Einhaltung der Lieferzeit steht unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Selbstbelieferung.
  4. Im Falle des Lieferverzugs ist der Besteller nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, die er TECNARO nach Eintritt des Lieferverzugs gesetzt hat, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.  Im Zuge dessen weisen wir jedoch darauf hin, dass die Ware erst nach vollständiger Bezahlung überfälliger Rechnungen ausgeliefert wird. Etwaige Lieferverzögerungen aufgrund offener Forderungen begründen keinen Lieferverzug.
  5. Sofern TECNARO mit dem Besteller einen Rahmenvertrag über künftige Lieferungen mit festen Lieferterminen abgeschlossen hat und der Besteller die Waren nicht rechtzeitig abruft, ist TECNARO nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, die Ware zu liefern und in Rechnung zu stellen, vom Vertrag zurückzutreten oder, falls der Besteller schuldhaft gehandelt hat, Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.

VI. ANNAHMEVERZUG

  1. Bei Annahmeverzug seitens des Bestellers, hat TECNARO während des Annahmeverzugs nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit Annahmeverzug des Bestellers auf diesen über.
  2. Kommt der Besteller in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Leistung aus anderen, vom Besteller zu vertretenden Gründen, so ist TECNARO berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen.
  3. Beginnend mit der Lieferfrist bzw. aufgrund keiner vereinbarten Lieferfrist mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware, berechnet TECNARO ohne weiteren Nachweis dem Besteller für jede vollendete Kalenderwoche eine pauschale Entschädigung in Höhe von 0,5 % des Nettopreises (Lieferwert). Die pauschale Entschädigung ist begrenzt auf maximal 5 % des Lieferwertes.
  4. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Der Nachweis eines höheren Schadens sowie der gesetzlichen Ansprüche im Fall des Annahmeverzuges des Bestellers (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Besteller bleibt der Nachweis gestattet, dass TECNARO überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

VII. GEFAHRÜBERGANG

  1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Ware an die den Transport ausführende Person übergeben oder zum Zwecke der Versendung das Lager von TECNARO verlassen hat. Dies gilt auch, wenn Teillieferungen erfolgen oder TECNARO weitere Leistungen, etwa die Transportkosten oder die Aufstellung der Ware bei dem Besteller, übernommen hat. TECNARO wird die Ware auf Wunsch des Bestellers auf seine Kosten durch eine Transportversicherung gegen die von dem Besteller zu bezeichnenden Risiken versichern.
  2. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so kann TECNARO den Ersatz des entstandenen Schadens einschließlich etwaiger Mehraufwendungen verlangen. Die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware geht in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem er in Annahmeverzug gerät. TECNARO ist berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über die Ware zu verfügen und den Besteller mit einer angemessen verlängerten Frist zu beliefern.
  3. Angelieferte Ware ist von dem Besteller unbeschadet seiner Mängelansprüche auch dann entgegenzunehmen, wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen.

VIII. PREISE UND ZAHLUNG

  1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung „FCA“, einschließlich Verpackung. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht im Preis enthalten und wird in der Rechnung in der am Tage der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Höhe gesondert ausgewiesen.
  2. Aufträge, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, werden zu den am Tage der Lieferung jeweils geltenden Listenpreisen von TECNARO berechnet. Die Eintragung des am Tage der Bestellung geltenden Listenpreises in ein Bestellformular oder eine Auftragsbestätigung gilt nicht als Vereinbarung eines Festpreises. Sofern bis zum Tage der Lieferung produktionsbedingte Preiserhöhungen eintreten, ist TECNARO ohne Rücksicht auf Angebot und Auftragsbestätigung berechtigt, den Preis entsprechend anzupassen.
  3. Mangels besonderer Vereinbarung ist der Lieferpreis innerhalb von 14 Tagen netto nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu zahlen. Hierfür anfallende Bank- oder Paypal-Gebühren sind vom Besteller zu tragen. Als Zahlungstag gilt der Tag, an dem TECNARO über den Lieferpreis verfügen kann. Im Falle des Zahlungsverzugs hat der Besteller Verzugszinsen in Höhe von 9 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. zu bezahlen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
  4. Bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsrückstand, kann TECNARO, vorbehaltlich weitergehender Ansprüche, eingeräumte Zahlungsziele widerrufen sowie weitere Lieferungen von Vorauszahlungen oder der Einräumung sonstiger Sicherheiten abhängig machen.
  5. Gegenansprüche des Bestellers berechtigen ihn nur dann zur Aufrechnung, wenn sie rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Besteller nur geltend machen, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
  6. „Bei Lieferungen und Leistungen in der EU hat der Besteller bei Auftragserteilung, spätestens jedoch vor Ausführung des Umsatzes seine jeweilige UST-Identifikationsnummer an TECNARO zu übermitteln, unter der er die Erwerbsbesteuerung innerhalb der EU durchführt.
    Bei Lieferungen innerhalb der EU, die nicht von TECNARO durchgeführt oder veranlasst werden, hat der Besteller den steuerlich erforderlichen Nachweis des Warenerhalts, die sogenannte Gelangensbestätigung, beizubringen. Wird der Nachweis nicht erbracht, hat der Besteller zusätzlich für die Leistung innerhalb Deutschlands zu erhebende Umsatzsteuer vom Rechnungsbetrag zu bezahlen.“

IX. MÄNGELANSPRÜCHE UND HAFTUNG

  1.  Die Mängelrechte des Bestellers setzen voraus, dass er die gelieferte Ware bei Erhalt überprüft und TECNARO Mängel unverzüglich, spätestens zwei Wochen nach Erhalt der Ware, schriftlich mitteilt. Verborgene Mängel müssen TECNARO unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich mitgeteilt werden. Der Besteller hat die Mängel bei ihrer Mitteilung an TECNARO schriftlich zu beschreiben.
  2. Bei Mängeln der Ware ist TECNARO nach eigener Wahl zur Nacherfüllung durch die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Ware berechtigt. Im Falle der Mangelbeseitigung ist TECNARO verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Ware nach einem anderen Ort als der Lieferadresse verbracht wurde. Personal- und Sachkosten, die der Besteller in diesem Zusammenhang geltend macht, sind auf Selbstkostenbasis zu berechnen.
  3. Sofern TECNARO zur Nacherfüllung nicht bereit oder in der Lage ist, kann der Besteller nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder den Lieferpreis mindern. Dasselbe gilt, wenn die Nacherfüllung fehlschlägt, dem Besteller unzumutbar ist oder sich aus Gründen, die TECNARO zu vertreten hat, über angemessene Fristen hinaus verzögert.
  4. Das Rücktrittsrecht des Bestellers ist ausgeschlossen, wenn er zur Rückgewähr der empfangenen Leistung außerstande ist und dies nicht darauf beruht, dass die Rückgewähr nach der Natur der empfangenen Leistung unmöglich ist, von TECNARO zu vertreten ist oder sich der Mangel erst bei der Verarbeitung oder Umbildung der Ware gezeigt hat. Das Rücktrittsrecht ist weiter ausgeschlossen, wenn TECNARO den Mangel nicht zu vertreten hat und wenn TECNARO statt der Rückgewähr Wertersatz zu leisten hat.
  5. Für Mängel infolge natürlicher Abnutzung, unsachgemäßer Behandlung oder unsachgemäß ausgeführter Änderungen oder Reparaturen der Ware durch den Besteller oder Dritte entstehen keine Mängelansprüche. Dasselbe gilt für Mängel, die dem Besteller zuzurechnen oder die auf eine andere technische Ursache als der ursprüngliche Mangel zurückzuführen sind.
  6. Farbabweichungen bei Werkstoffen mit Naturfaseranteil sind nicht zu vermeiden und stellen daher keinen Reklamationsgrund dar.
  7. Ansprüche des Bestellers auf Aufwendungsersatz anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auch ein vernünftiger Dritter gemacht hätte.
  8. Für Schäden aus der Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haftet TECNARO unbeschränkt. Dasselbe gilt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet TECNARO nur, sofern wesentliche Pflichten verletzt werden, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und die für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung sind. Bei Verletzung solcher Pflichten, Verzug und Unmöglichkeit ist die Haftung von TECNARO auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen dieses Vertrages typischerweise gerechnet werden muss. Eine zwingende gesetzliche Haftung für Produktfehler bleibt unberührt.
  9. Die Verjährungsfrist für die Mängelansprüche des Bestellers beträgt ein Jahr, sofern es sich nicht um einen Mangel bei einem Bauwerk handelt oder die mangelhafte Ware nicht entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat. Sie gilt auch für Ansprüche aus unerlaubter Handlung, die auf einem Mangel der Ware beruhen. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Ablieferung der Ware. Die unbeschränkte Haftung von TECNARO für Schäden aus der Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und für Produktfehler bleibt unberührt. Eine Stellungnahme von TECNARO zu einem von dem Besteller geltend gemachten Mängelanspruch ist nicht als Eintritt in Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände anzusehen, sofern der Mängelanspruch von TECNARO in vollem Umfang zurückgewiesen wird.

X. EIGENTUMSVORBEHALT

  1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen, die TECNARO aus der Geschäftsverbindung gegen den Besteller zustehen, Eigentum von TECNARO. Der Besteller ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware für die Dauer des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, die Ware auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Besteller tritt TECNARO schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab. Der Besteller hat TECNARO auf Verlangen den Abschluss der Versicherung nachzuweisen. TECNARO nimmt die Abtretung hiermit an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Besteller hiermit seinen Versicherer unwiderruflich an, etwaige Zahlungen nur an TECNARO zu leisten. Weitergehende Ansprüche von TECNARO bleiben unberührt.
  2. Eine Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware ist dem Besteller nur im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs gestattet. Der Besteller ist nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige, das Eigentum von TECNARO gefährdende Verfügungen zu treffen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller TECNARO unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und alle notwendigen Auskünfte zu geben, den Dritten über die Eigentumsrechte von TECNARO zu informieren und an den Maßnahmen von TECNARO zum Schutz der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware mitzuwirken.
  3. Der Besteller tritt schon jetzt die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Ware mit sämtlichen Nebenrechten an TECNARO ab, und zwar unabhängig davon, ob die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. TECNARO nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Besteller hiermit den Drittschuldner unwiderruflich an, etwaige Zahlungen nur an TECNARO zu leisten. Der Besteller ist widerruflich ermächtigt, die an TECNARO abgetretenen Forderungen treuhänderisch für TECNARO im eigenen Namen einzuziehen. Die eingezogenen Beträge sind sofort an TECNARO abzuführen. TECNARO kann die Einziehungsermächtigung des Bestellers sowie die Berechtigung des Bestellers zur Weiterveräußerung widerrufen, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber TECNARO nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, seine Zahlungen einstellt oder wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers beantragt wird.
  4. Im Falle des Zahlungsverzugs des Bestellers ist TECNARO unbeschadet ihrer sonstigen Rechte berechtigt, ohne vorherige Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten. Der Besteller hat TECNARO oder ihren Beauftragten sofort Zugang zu der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zu gewähren und sie herauszugeben. Nach entsprechender rechtzeitiger Androhung kann TECNARO die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware zur Befriedigung ihrer fälligen Forderungen gegen den Besteller anderweitig verwerten.
  5. Die Verarbeitung oder Umbildung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware durch den Besteller wird stets für TECNARO vorgenommen. Das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware setzt sich an der verarbeiteten oder umgebildeten Sache fort. Wird die Ware mit anderen, TECNARO nicht gehörenden Sachen verarbeitet oder umgebildet, so erwirbt TECNARO das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts der gelieferten Ware zu den anderen verarbeiteten Sachen zur Zeit der Verarbeitung oder Umbildung. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, TECNARO nicht gehörenden Sachen so verbunden oder vermischt wird, dass TECNARO ihr Eigentum verliert. Der Lieferant verwahrt die neuen Sachen für TECNARO. Für die durch Verarbeitung oder Umbildung sowie Verbindung oder Vermischung entstehende Sache gelten im Übrigen dieselben Bestimmungen wie für die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware.
  6. TECNARO ist auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, die ihr zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten unter Berücksichtigung banküblicher Bewertungsabschläge die Forderungen von TECNARO aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller um mehr als 20 % übersteigt. Bei der Bewertung ist von dem Rechnungswert der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren und von dem Nominalwert bei Forderungen auszugehen.
  7. Bei Warenlieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen diese Eigentumsvorbehaltsregelung nicht die gleiche Sicherungswirkung hat wie in der Bundesrepublik Deutschland, räumt der Besteller TECNARO hiermit ein entsprechendes Sicherungsrecht ein. Sofern hierfür weitere Maßnahmen erforderlich sind, wird der Besteller alles tun, um TECNARO unverzüglich ein solches Sicherungsrecht einzuräumen. Der Besteller wird an allen Maßnahmen mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungsrechte notwendig und förderlich sind.

XI. PRODUKTHAFTUNG

  1. Der Besteller wird die Ware nicht verändern, insbesondere wird er vorhandene Warnungen über Gefahren bei unsachgemäßem Gebrauch der Vertragswaren nicht verändern oder entfernen. Bei Verletzung dieser Pflicht stellt der Besteller TECNARO im Innenverhältnis von Produkthaftungsansprüchen Dritter frei, soweit der Besteller für den die Haftung auslösenden Fehler verantwortlich ist.
  2. Der Besteller verpflichtet sich ferner, die Ware nicht in einem Land außerhalb der Europäischen Union abzugeben und seine Abnehmer sowohl ihm gegenüber als auch mit Wirkung eines Vertrags zugunsten Dritter gegenüber TECNARO entsprechend zu verpflichten, so dass nicht nur der Besteller, sondern auch TECNARO unmittelbare Ansprüche gegen den Abnehmer im Falle des Verstoßes gegen die Verpflichtung der Abgabe der Ware außerhalb der Europäischen Union  geltend machen kann, insbesondere auch Freistellungsansprüche im Falle der Geltendmachung von Produkthaftungsansprüchen gegenüber TECNARO. Im Falle der Verletzung der vorgenannten Pflicht durch den Besteller stellt dieser TECNARO im Innenverhältnis von Produkthaftungsansprüchen Dritter frei.
  3. Wird TECNARO aufgrund eines Produktfehlers der Ware zu einem Produktrückruf oder einer -warnung veranlasst, so wird der Besteller TECNARO unterstützen und alle ihm zumutbaren, von TECNARO angeordneten Maßnahmen treffen. Der Besteller ist verpflichtet, die Kosten des Produktrückrufs oder der -warnung zu tragen, soweit er für den Produktfehler und den eingetretenen Schaden nach produkthaftungsrechtlichen Grundsätzen verantwortlich ist. Weitergehende Ansprüche von TECNARO bleiben unberührt.
  4. Der Besteller wird TECNARO unverzüglich über ihm bekannt werdende Risiken bei der Verwendung der Vertragswaren und mögliche Produktfehler schriftlich informieren.

XII. HÖHERE GEWALT

  1. Sofern TECNARO durch höhere Gewalt an der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten, insbesondere an der Lieferung der Ware gehindert wird, wird TECNARO für die Dauer des Hindernisses sowie einer angemessenen Anlaufzeit von der Leistungspflicht frei, ohne dem Besteller zum Schadensersatz verpflichtet zu sein. Dasselbe gilt, sofern TECNARO die Erfüllung ihrer Pflichten durch unvorhersehbare und von TECNARO nicht zu vertretende Umstände, insbesondere durch Arbeitskampf, behördliche Maßnahmen, Energiemangel, Lieferhindernisse bei einem Zulieferer oder wesentliche Betriebsstörungen, unzumutbar erschwert oder vorübergehend unmöglich gemacht wird. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Diese Umstände sind von TECNARO auch nicht zu vertreten, wenn TECNARO bereits im Verzug ist.
  2. TECNARO ist berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten, wenn ein solches Hindernis mehr als vier Monate andauert und die Erfüllung des Vertrages infolge des Hindernisses für TECNARO kein Interesse mehr hat. Auf Verlangen des Bestellers wird TECNARO nach Ablauf der Frist erklären, ob sie von ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch machen oder die Ware innerhalb einer angemessenen Frist liefern wird.

XIII. GEHEIMHALTUNG, WERBUNG MIT DEN PRODUKTEN DES BESTELLERS

  1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche ihnen gegenseitig zugänglich werdenden Informationen, die als vertraulich bezeichnet werden oder nach sonstigen Umständen als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse erkennbar sind, unbefristet geheim zu halten und sie weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben oder zu verwerten. Die Vertragsparteien werden durch geeignete vertragliche Abreden mit den für sie tätigen Arbeitnehmern und Beauftragten sicherstellen, dass auch diese unbefristet jede eigene Verwertung, Weitergabe oder unbefugte Aufzeichnung solcher Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse unterlassen. Des Weiteren verpflichten sich die Vertragsparteien, die jeweils von der anderen Partei erhaltenen Mustermaterialien nicht auf ihre chemische Struktur oder Rezeptur zu untersuchen.
  2. TECNARO ist berechtigt, beim Vertrieb und der Werbung für ihre Ware gegebenenfalls auch durch Fotos etc. darauf hinzuweisen, dass die Produkte des Bestellers aus der Ware von TECNARO hergestellt wurden.

XIV. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

  1. Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Bestellers auf Dritte ist nur mit schriftlicher Zustimmung von TECNARO möglich.
  2. Für die Rechtsbeziehungen des Bestellers zu TECNARO gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
  3. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen TECNARO und dem Besteller ist der Sitz von TECNARO. TECNARO ist auch zur Klageerhebung am Sitz des Bestellers sowie an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand berechtigt.
  4. Erfüllungsort für sämtliche Leistungen des Bestellers und von TECNARO ist der Sitz von TECNARO.
  5. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollte sich in diesem Vertrag eine Lücke befinden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige wirksame oder durchführbare Bestimmung als vereinbart, die dem Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt. Im Falle einer Lücke gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach dem Zweck dieses Vertrages vereinbart worden wäre, sofern die Vertragsparteien die Angelegenheit von vorne herein bedacht hätten.